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▌Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Sachverständigenleistungen und
Gutachtenerstellung
§ 1 / Allgemeines - Geltungsbereich
Allen Leistungen des Sachverständigen liegen diese Vertragsbedingungen
zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden
ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge
als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der
Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder
selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne
der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln.
Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher
als auch Unternehmer.
§ 2 / Auftragserteilung
1. Die Aufträge
sind für den Sachverständigen erst verbindlich, wenn und soweit sie
schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch
Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art.
Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von
Mitarbeitern des Sachverständigen.
2. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen des Sachverständigen auf
elektronischem Wege, wird der Sachverständige den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit
der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt,
wird der Vertragstext von dem Sachverständigen gespeichert und dem
Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden Vertragsbedingungen
des Sachverständigen per Email zugesandt.
§ 3 / Fernabsatzvertrag mit
Widerrufsklausel
1. Bei einem Fernabsatzvertrag hat ein Verbraucher das Recht seine
auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von
zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem
Sachverständigen oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich
möglich, zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
2. Der
Sachverständige ist nicht verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist
bzw. vor Erlöschen des Widerrufsrechtes seine vertraglich geschuldete
Leistung zu erbringen.
§ 4 / Leistungen
1. Der Sachverständige wird seine Leistungen unparteiisch, neutral
und gewissenhaft, entsprechend den anerkannten Regeln, unter Beachtung
der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften
ausführen.
2. Der Auftraggeber wird dem Sachverständigen sämtliche Informationen
erteilen, die dieser zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen benötigt.
3. Der Umfang der von dem Sachverständigen zu erbringenden Leistung
wird bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt. Ergibt sich bei der
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, dass Änderungen und/oder
Erweiterungen dieses Auftragsumfanges erforderlich sind, wird vor einer
weiteren Tätigkeit des Sachverständigen der geänderte Auftragsumfang
sowie die Änderungen der Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine
Einigung zu Stande kommen und ein Festhalten am Vertrag dem Auftraggeber
im Hinblick auf Erweiterung des Auftrages unzumutbar sein, kann er den
Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall die
vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, mangels
Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu.
§ 5/ Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und
unentgeltlich sowie rechtzeitig dem Sachverständigen zur Verfügung zu
stellen.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände,
die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten,
aufmerksam zu machen.
3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte
1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht
den Sachverständigen ein Mitverschulden trifft.
§ 6 / Geheimhaltung
1. Der Sachverständige beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht.
Der Sachverständige trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch
sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der
Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den
Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder
weitergegeben werden.
2 Der Sachverständige kann von den schriftlichen Unterlagen, die dem
Sachverständigen zur Einsicht überlassen oder für die
Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen
machen.
3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich der Sachverständige
die Urheberrechte ausdrücklich vor.
4. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von dem
Sachverständigen schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im
Rahmen des Auftrags den Sachverständigen erstellte Gutachten bzw. die
von dem Sachverständigen erbrachten Leistungen mit allen damit
zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es
bei Auftragserteilung vereinbart wurde.
§ 7 / Zahlungsbedingungen
1. Das dem Sachverständigen zustehende Honorar wird mit Beendigung
des Auftrags fällig und ist umgehend nach Vorlage der Rechnung,
spätestens bis zu dem darin angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung
fällig.
2. Der Sachverständige ist berechtigt einen Vorschuss von 50 % der
vereinbarten bzw. absehbaren Kosten zu verlangen, sobald die
Besichtigung des Objektes stattgefunden hat.
3. Der Sachverständige ist gegen Unternehmen berechtigt, Erhöhungen
der Umsatzsteuer, die zwischen Vertragsschluss und Rechnungsstellung
eintreten und vom Auftragnehmer steuerlich zu beachten sind, an den
Auftraggeber weiterzugeben.
Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn zwischen
Vertragsabschluss und Erhöhung der Umsatzsteuer mehr als 4 Monate
verstrichen sind.
4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine
andere Bemessungsgrundlage - z. B. zu den Sätzen der HOAI - vereinbart
worden ist, gilt die bei Auftragserteilung gültige Preisliste des
Sachverständigen.
5. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur
erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie
endgültig gutgeschrieben worden sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
6. Eine
Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung oder das Gegenrecht ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
7. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung des Kostenvorschusses
nach Ziff. 1 dieser Bestimmung in Verzug, so kann der Sachverständige
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich des
Nachweises eines höheren Schadens hat der Auftraggeber, wenn er
Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz, ansonsten in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu
bezahlen.
8. Sollten dem Sachverständigen Tatsachen bekannt werden, aus denen
sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist
der Sachverständige berechtigt,
vor Auftragserledigung Barzahlung zu
verlangen. Auch kann der Sachverständige in derartigen Fällen nach
angemessener Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung
eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei
Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln,
Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim
Auftraggeber.
§ 8 / Fristen
1.
Leistungszeiten, die der Sachverständige angegeben hat, sind
unverbindlich, es sei denn deren Verbindlichkeit ist im Vertrag
ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Vereinbarte
verbindliche Termine für die Erbringung der Leistung des
Sachverständigen bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit
Vertragsschluss, bei Verbraucher mit Ablauf der Widerrufsfrist nach §
355 BGB. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des
Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist frühestens
nach Eingang der Unterlagen bzw. Gutschrift der Vorauszahlung.
3. Der Sachverständige haftet für Verzugsschäden nur, wenn ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten gelegt werden kann..
§ 9 / Kündigung
1. Der Vertrag
kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden,
wobei die Kündigung in ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Eine
ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
2. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt für den Auftraggeber
insbesondere dann vor, wenn der Sachverständige nach vorheriger
fruchtloser Abmahnung seine Sachverständigenpflichten grob verletzt.
3. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund für eine
Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber eine notwendige
Mitwirkung trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiterhin
verweigert, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in
unzulässiger Weise auf den Inhalt des Gutachtens einzuwirken sowie wenn
der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
4. Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers aus wichtigem Grund
gekündigt, so stehen dem Sachverständigen die vereinbarten Vergütungen
nur für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen zu,
dies auch nur dann, wenn diese für den Auftraggeber verwendbar sind.
5. Bei einer Kündigung durch den Sachverständigen verbleiben diesem
die vereinbarten Vergütungsansprüche. Anzurechnen sind ersparte
Aufwendungen. Vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens
beträgt die in diesem Falle zu bezahlende Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen 15 % der vereinbarten Vergütung für die von dem
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen. Die erbrachten
Leistungen sind vollständig zu vergüten, auch wenn es sich dabei um für
den Auftraggeber nicht verwertbare Teilleistungen handelt.
§ 10 / Gewährleistung
1. Soweit der Sachverständige Dienstleistungen erbringt, sind die
Parteien sich darüber einig, dass. der Sachverständige keinen bestimmten
Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine
im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der
erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige
Entscheidungen zu treffen.
2. Ansonsten kann der Sachverständige bei Auftreten von Mängeln
innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung
Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des
Sachverständigen durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch
Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung
fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu
verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein
Rücktrittsrecht zu. Sofern der Sachverständige die in einem Mangel
liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber
ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach
Feststellung dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen.
5. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften unberührt.
§ 11 / Haftung
1. Für Schäden haftet der Sachverständige nur, wenn ihm oder einem
seiner Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verletzung von Pflichten nachgewiesen werden kann. Auch in diesem Fall
ist die Ersatzpflicht des Sachverständigen auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Für den Fall, dass der Sachverständige eine Pflicht verletzt, aus
der sich typischerweise Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben und
daher eine Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit besteht, ist deren
Höhe auf einen Betrag von € 500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden
begrenzt.
§ 12 / Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist, wenn
er mit einem Unternehmer geschlossen ist, der Sitz des Sachverständigen.
2. Entsprechendes gilt für den Gerichtsstand.
3. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des Sachverständigen
gegen den Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auffraggeber
und der Sachverständige verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck
der Ungültigen möglichst nahe kommt.
Merzhausen, April
2008
ABW Architektur - Baumanagement -
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Patrick Bernhard
Dipl.-Ing. (FH) -
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Diplom-Sachverständiger (DIA) |